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Polizeiverordnung für organisierte Touristenführungen

Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

1.1. Diese Verordnung legt Regeln für das organisierte Angebot und die organisierte Durchführung von touristischen Führungen im Stadtgebiet von Brügge fest. Hiermit sind touristische Führungen zu Fuß gemeint, bei denen die Stadt und ihr kulturelles und touristisches Angebot erklärt und erläutert wird.

1.2. Unter diese Regelung fallen Führungen, die:

- speziell gebucht werden und zu bestimmten angekündigten Zeiten stattfinden oder bei denen an einem beliebigen Ort auf eine ausreichende Anzahl von Interessenten gewartet wird,

- im Rahmen organisierter Gruppenreisen oder Programme angeboten werden, auch wenn die Führung von einem mitreisenden Gästeführer begleitet wird,

- gegen Vergütung angeboten werden, auch wenn die Teilnehmer lediglich um einen freiwilligen Beitrag oder ein Trinkgeld gebeten werden.

1.3. Nicht unter diese Regelung fallen Führungen, die:

- privat für die eigene Familie, Bekannte oder Gäste durchgeführt werden,

- im Rahmen des Unterrichts von Lehrkräften für Schüler oder Studenten durchgeführt werden.

Artikel 2 - Genehmigungs- und Zulassungspflicht

2.1. Niemand darf die in Artikel 1 genannten touristische Führungen ohne eine entsprechende Genehmigung des Bürgermeisters durchführen. Als Veranstalter wird betrachtet: Die Person, das Unternehmen, die Organisation oder der Verband, welche die touristische Führung anbietet, veranstaltet und die durchführenden Gästeführer koordiniert (und/oder diese selbst stellt).

2.2. Niemand darf die in Artikel 1 genannten touristische Führungen ohne eine entsprechende Genehmigung des Bürgermeisters begleiten. Als Gästeführer wird betrachtet: Die Person, welche die Teilnehmer bei der touristischen Führung herumführt, leitet oder begleitet, unabhängig davon, ob diese Person selbst der Veranstalter ist oder im Auftrag oder für Rechnung eines Veranstalters handelt.

Artikel 3 - Genehmigung als Veranstalter

3.1. Die Genehmigung als Veranstalter wird online über die Website der Stadt beantragt (www.visitbruges.be).

3.2. Neben den einzutragenden Angaben, erklärt der Antragsteller mit seinem Ehrenwort, dass:

- er allen gesetzlichen Bestimmungen genügt (steuer-, arbeits- und sozialrechtlich usw.), sowohl für seine Person als auch in Bezug auf die Gästeführer, die er einsetzt;

- er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die sowohl seine Person als auch Gästeführer, die er einsetzt, versichert;

- er von dieser Verordnung Kenntnis genommen hat, sich an die Bestimmungen halten wird und auch auf deren Einhaltung durch die, von ihm eingesetzten Gästeführer achtet.

3.3. Gegebenenfalls kann der Antragsteller aufgefordert werden, Nachweise in Bezug auf die in Art. 3.2. genannten Punkte vorzulegen.

3.4. Die Genehmigung ist personengebunden und kann nicht übertragen werden. Sie gilt grundsätzlich für unbestimmte Dauer, vorbehaltlich einer möglichen zeitweiligen oder endgültigen Einziehung.

Artikel 4 - Zulassung als Gästeführer

4.1. Die Zulassung als Gästeführer wird online über die Website der Stadt beantragt (www.visitbruges.be).

4.2. Neben den einzutragenden Angaben, erklärt der Antragsteller mit seinem Ehrenwort, dass er von dieser Verordnung Kenntnis genommen hat und sich an die darin enthaltenen Vorschriften halten wird.

4.3. Die Zulassung als Gästeführer wird von der Stadt (VisitBruges) in Form eines Ausweises erteilt. Sie ist personengebunden und kann nicht übertragen werden. Sie gilt grundsätzlich für unbestimmte Dauer, vorbehaltlich einer möglichen zeitweiligen oder endgültigen Einziehung.

Artikel 5 - Bestimmungen in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Belästigung und das Image der Stadt

5.1. Die Veranstalter touristischer Führungen versichern, dass die Führungen zu dem in ihrer Kommunikation angegebenen Zeitpunkt, am angegebenen Ort und auf die angegebene Art und Weise durchgeführt werden.

5.2. Die Veranstalter touristischer Führungen und deren Gästeführer dürfen im öffentlichen Raum keine (potenziellen) Kunden werben oder ansprechen. Sie dürfen auch nicht andere Personen beauftragen Kunden in der Öffentlichkeit zu werben oder anzusprechen.

5.3. Der Gästeführer verhält sich jederzeit höflich gegenüber den Teilnehmern der touristischen Führung und anderen Personen.

5.4. Der Gästeführer unterlässt den Teilnehmern einer touristischen Führung gegenüber Bemerkungen, die anstößig oder verletzend sein können.

5.5. Der Gästeführer achtet auf das Verhalten der Gruppenmitglieder. Deren Verhalten darf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit nicht stören und nicht zu Belästigungen führen. Ist dies doch der Fall, beendet der Gästeführer die touristische Führung.

5.6. Während der touristischen Führung hält sich der Gästeführer an die Straßenverkehrsordnung und die Verkehrsregeln. Der Gästeführer darf den Verkehr nicht aufhalten oder regeln. Weder der Gästeführer noch die Gruppe dürfen auf der Fahrbahn stehenbleiben, um Fotos zu machen oder Informationen zu einer Sehenswürdigkeit zu geben oder zu erhalten.

5.7. Der Gästeführer der touristischen Führung darf keine Lärmbelästigung verursachen. Die Nutzung von Lautsprecheranlagen ist verboten. Ab 25 Teilnehmern bei einer touristischen Führung ist die Nutzung eines Audiosystems mit Kopfhörern vorgeschrieben.

5.8. Es ist verboten, Straßenmöbel (Bänke, Mülleimer, Laternenpfähle usw.) zu nutzen, um zu den Teilnehmern der Führung zu sprechen.

Artikel 6 - Bestimmungen in Bezug auf die Kommunikation, Werbe- und Bildmaterialien

6.1. Der Gästeführer einer touristischen Führung trägt während der Führung immer den von der Stadt Brügge (VisitBruges) erteilten Ausweis.

6.2. Es ist verboten Gegenstände auf öffentliche Straßen zu stellen. Visuelles Material oder Werbung auf anderen Trägern des Veranstalters und der Gästeführer sind auf das Logo oder den Firmennamen des Veranstalters beschränkt. Das „I“, dass auf die anerkannten touristischen Informationsbüros verweist, darf auf keinerlei Werbematerial oder -träger verwendet werden, weder in dieser noch in abgewandelter Form.

6.3. Die Teilnehmer einer touristischen Führung werden im Voraus eindeutig und auf nicht irreführende Weise über das Konzept der touristischen Führung und die damit verbundene Vergütung, den Beitrag oder die Spende informiert.

6.4. Eine Genehmigung oder Zulassung verleiht dem Begünstigten keine automatischen Rechte in Bezug auf Werbung oder Buchungen über die Kanäle der Stadt Brügge. Hierfür gelten gesonderte Bedingungen, die sich unter anderem auf die Verfügbarkeit, Mehrsprachigkeit und Übereinstimmung mit der Positionierung und Zielgruppenstrategie der Stadt beziehen.

6.5. Eventuelle Beschwerden über eine touristische Führung, die von der Stadt Brügge an den Veranstalter weitergeleitet werden, geht der Veranstalter ernsthaft nach und antwortet der Stadt Brügge (VisitBruges) schriftlich innerhalb von 10 Tagen nach Eingang.

Artikel 7 - Besondere Bestimmungen

7.1. Der Veranstalter achtet auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durch seine Gästeführer und ergreift bei Bedarf entsprechende Maßnahmen.

7.2. Die Einschaltung der Gästeführer muss ordnungsgemäß erfolgen (arbeits-, sozial-, steuerrechtlich usw.).

7.3. Der Bürgermeister kann touristische Führungen teilweise oder vollständig verbieten oder besondere Bedingungen daran knüpfen, aufgrund von Bedingungen oder Ereignissen, die im Interesse der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit liegen. Gegebenenfalls haben weder der Veranstalter noch der Gästeführer einen Anspruch auf Schadenersatz.

Artikel 8 - Aufsicht, Sanktionen und sonstige Maßnahmen

8.1. Verstöße gegen diese Verordnung werden von der Polizei und dazu befugte Beamte verfolgt und festgestellt.

8.2. Verstöße gegen diese Verordnung können:

- durch den sanktionierenden Beamten mit einem kommunalen Verwaltungsbußgeld, entsprechend das Gesetz und der städtischen Rahmenregelung von kommunalen Verwaltungssanktionen, bestraft werden;

- durch den Stadtrat mit einer zeitweiligen Aussetzung oder endgültigen Einziehung der Genehmigung als Veranstalter oder der Zulassung als Gästeführer bestraft werden.

8.3. Neben den genannten Sanktionen kann der Stadtrat beschließen:

- den betreffenden Veranstalter oder Gästeführer von der Teilnahme an touristischen Führungen, die im Rahmen der städtischen Aktivitäten durchgeführt werden, auszuschließen;

- den betreffenden Veranstalter nicht länger in die Buchungskanäle der Stadt und in städtischen Werbemitteilungen aufzunehmen.

Artikel 9 - Inkrafttreten

9.1. Mit Billigung dieser Verordnung können die erforderlichen Genehmigungen als Veranstalter (vgl. Artikel 3) und Zulassungen als Gästeführer (vgl. Artikel 4) beantragt werden.

9.2.  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Ab diesem Datum muss man über die erforderliche Genehmigung und/oder Zulassung verfügen und alle anderen Vorschriften dieser Verordnung müssen streng eingehalten werden.