Häufig gestellte Fragen( Q&A)
Letzte Aktualisierung: 05/12/2017
Polizeiverordnung für organisierte Touristenführungen
1. Was wird unter einer Touristenführung verstanden?
Jede Führung zu Fuß, die organisiert angeboten und durchgeführt wird, während die Stadt erklärt wird. In Verbindung mit der oben genannten Beschreibung werden als Touristenführung betrachtet, Führungen:
- die speziell angefragt werden;
- die zu bestimmten, angekündigten Zeitpunkten stattfinden;
- bei denen jeweils auf eine ausreichende Zahl von Teilnehmern gewartet wird;
- die im Rahmen organisierter Gruppenreisen angeboten werden, auch wenn die Führung von einem mitreisenden Gästeführer durchgeführt wird;
- als Bestandteil eines bestimmten Formats oder Programms;
- die gegen eine Vergütung erfolgen, auch wenn die Teilnehmer lediglich um einen freiwilligen Beitrag oder ein Trinkgeld gebeten werden.
2. Warum werden Touristenführungen in Brügge reglementiert
Brügge ist ein beliebtes Touristenziel. Das äußert sich in einem steigenden Angebot von Touristenführungen in unterschiedlichen Formen. Diese Entwicklung bringt unerwünschte Nebenwirkungen mit sich, die für eine Störung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit und des Images der Stadt sorgen. Insbesondere geht es dabei um Anwerbung, irreführende Werbung, Lärmbelästigung und respektloses Verhalten. Mit der Polizeiverordnung für organisierte Touristenführungen will die Stadtverwaltung verhindern, dass der öffentliche Raum zu einem reinen Wirtschaftsraum wird, der die Lebens- und Erlebnisqualität der Stadt angreift. Daher werden eine Reihe von Verhaltensregeln auferlegt. Lesen Sie dazu Q&A 4.
3. Wer fällt unter die Polizeiverordnung?
Mit Ausnahme von Führungen im Privatbereich (für die eigene Familie, Freunde oder Gäste) oder im Rahmen von Unterricht (durch Lehrkräfte für Schüler oder Studenten) fällt jeder, der eine Touristenführung in Brügge organisiert oder begleitet unter die Polizeiverordnung. Die Polizeiverordnung unterscheidet zwischen Veranstalter und Gästeführer:
- Als Veranstalter wird betrachtet: Die Person, das Unternehmen, die Organisation oder der Verein, welcher die Touristenführung anbietet, einrichtet und die ausführenden Gästeführer koordiniert. Um Touristenführungen in Brügge veranstalten zu dürfen, benötigen Sie eine Genehmigung.
- Als Gästeführer wird betrachtet: Die Person, welche die Teilnehmer der Touristenführung herumführt oder begleitet, unabhängig davon, ob derjenige selbst Veranstalter ist oder im Auftrag oder auf Rechnung des Veranstalters handelt. Um Touristenführungen in Brügge begleiten zu dürfen, benötigen Sie eine Genehmigung.
Lesen sie Q&A 8 und 9: Wie beantrage ich eine Genehmigung oder Zulassung?
4. Was beinhaltet die Polizeiverordnung eigentlich genau?
Die Polizeiverordnung legt eine Reihe von Verhaltensregeln fest, im Rahmen derer Touristenführungen im öffentlichen Raum stattfinden können. Die wichtigsten Verhaltensregeln sind:
- Ein Anwerbeverbot. Veranstalter und Gästeführer dürfen im öffentlichen Raum also keine (potenziellen) Kunden anwerben oder ansprechen. Sie dürfen sich dabei auch nicht anderer Personen bedienen, die Kunden in der Öffentlichkeit anwerben oder ansprechen.
- Ein Verbot zur Nutzung von Lautsprechern in Kombination mit der verpflichtenden Nutzung eines Kopfhöreraudiosystems (Headset) ab 25 Teilnehmern.
- Ein Verbot für Fotos oder Erklärungen auf der Fahrbahn stehenzubleiben.
- Ein Verbot Straßenmöbel (Bänke, Mülleimer, Laternenpfähle) für Erklärungen für die Teilnehmer der Führung zu nutzen.
- Ein Verbot visuelle und werbliche Materialien auf öffentlichen Straßen aufzustellen in Verbindung mit der Beschränkung von visuellen und werblichen Informationen auf anderen Trägern (Kleidung, Regenschirmen usw.) bis auf die Angabe des Logos oder den Unternehmensnamen des Veranstalters.
- Ein Verbot irreführende Werbung auf Werbematerialien oder Werbeträgern zu verwenden, sowie die Verwendung des „I“ (in dieser oder in abgewandelter Form), das auf die öffentlich anerkannten Touristeninformationsbüros verweist.
- Richtlinien im Bereich Höflichkeit und Verkehr.
Eine vollständige Übersicht der Gebots- und Verbotsbestimmungen lesen Sie in den Artikeln 5 und 6 der Polizeiverordnung (siehe Q&A 14).
5. Werden Touristenführungen durch die Polizeiverordnung eingeschränkt?
Die Polizeiverordnung stellt, aufgrund der Sorge um die Lebens- und Erlebnisqualität (siehe Q&A 2) Verhaltensregeln auf (siehe Q&A 4).
Die Polizeiverordnung schränkt die Anzahl von Touristenführungen oder die Anzahl der Teilnehmer an Touristenführungen nicht ein.
6. Wann tritt die Polizeiverordnung in Kraft?
Die Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Ab diesem Datum muss man tatsächlich über die erforderliche Genehmigung oder Zulassung verfügen und alle weiteren Vorschriften der Polizeiverordnung müssen strengstens eingehalten werden.
7. Worin besteht der Unterschied zwischen einer Genehmigung und einer Zulassung?
In der Polizeiverordnung wird zwischen demjenigen, der eine Touristenführung veranstaltet und demjenigen, der sie begleitet unterschieden. Ein Veranstalter benötigt eine Genehmigung, ein Gästeführer benötigt eine Zulassung. Lesen Sie dazu auch Q&A 3.
8. Wie beantrage ich als Veranstalter eine Genehmigung?
Über ein Online-Formular auf der Website von VisitBruges können Sie einfach und kostenlos eine Genehmigung beantragen. In das Online-Formular müssen Sie einige Angaben eintragen und eine eidesstattliche Versicherung abgeben. Die Genehmigung wird automatisch (über einen Link) von VisitBruges erteilt. Alle Inhaber einer Genehmigung werden auf der Website von VisitBruges veröffentlicht. Die geschieht im Prinzip innerhalb von 24 Stunden nach der Registrierung. Anmeldungen, die Freitag und am Wochenende eingehen, werden längstens am nächstfolgenden Werktag veröffentlicht.
Möchten Sie als Veranstalter eine Genehmigung beantragen? Klicken Sie hier.
Hier finden Sie die Übersicht aller Inhaber einer Genehmigung.
9. Wie beantrage ich als Gästeführer eine Zulassung?
Über ein Online-Formular auf der Website von VisitBruges können Sie einfach und kostenlos eine Zulassung beantragen. In das Online-Formular müssen Sie einige Angaben eintragen und eine eidesstattliche Versicherung abgeben sowie ein Foto von sich hochladen. Aus diesem Grund registrieren Sie sich am besten persönlich. Die Zulassung wird automatisch (über einen Link) in Form eines Ausweises von VisitBruges erteilt.
Achtung! Als Gästeführer können Sie erst dann eine Zulassung erhalten, wenn sich derjenige, für den Sie aus juristischer Sicht handeln, also der Veranstalter, angemeldet hat und die Registrierung auf der Website von VisitBruges aktiviert ist. Die geschieht im Prinzip innerhalb von 24 Stunden nach der Registrierung. Anmeldungen, die Freitag und am Wochenende eingehen, werden längstens am nächstfolgenden Werktag veröffentlicht.
Möchten Sie als Gästeführer eine Zulassung beantragen? Klicken Sie hier.
Hier finden Sie die Übersicht aller Inhaber einer Zulassung.
10. Wie lange ist die Genehmigung oder Zulassung gültig?
Die Genehmigung und die Zulassung gelten im Prinzip auf unbestimmte Dauer, vorbehaltlich einer eventuellen zeitweiligen oder endgültigen Einziehung.
11. Muss die Genehmigung oder Zulassung nach einem bestimmten Zeitraum erneuert werden?
Nein. Eine Genehmigung oder Zulassung müssen Sie nur einmal beantragen.
12. Wie wird die Polizeiverordnung durchgesetzt?
Verstöße gegen die Polizeiverordnung werden von der Polizei und den zuständigen Beamten verfolgt und ermittelt.
13. Welche Sanktionen drohen bei einer Verletzung der Polizeiverordnung?
Verletzungen können vom sanktionierenden Beamten mit einer kommunalen Verwaltungsgeldbuße in Höhe von max. 250 € geahndet werden. Die Stadtverwaltung kann eine Genehmigung oder Zulassung zeitweilig aussetzen oder endgültig einziehen.
14. Wo kann ich die vollständige Polizeiverordnung einsehen?
Die vollständige Polizeiverordnung steht in sechs Sprachen zur Verfügung: Niederländisch, Französisch, Deutsch, Englisch, Spanisch und Italienisch.
15. Was geschieht mit meinen Daten, die ich der Stadt Brügge übermittle?
Firmen- und personenbezogene Daten werden in einer Datenbank gespeichert. Die Daten werden lediglich zu Kommunikationszwecken zwischen Ihnen und der Stadt Brügge genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Unternehmen, Organisationen und Vereine, die eine Genehmigung erhalten haben, werden mit Namen auf der Website der Stadt Brügge angegeben.
16. An wen kann ich mich bei Fragen zur Polizeiverordnung wenden?
Die meisten Fragen werden in dieser Q&A-Liste beantwortet (die regelmäßig aktualisiert wird). Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie eine E-Mail an: wallkingtours@brugge.be oder rufen Sie uns an unter: +32 50 44 46 46.